.612. Kirchliches Gesetz
Artikel 2
612. Kirchliches Gesetz
zur Ausführung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz Disziplinargesetz – AG DG)
Vom 2. Juli 2011
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
###Artikel 1
Gemäß §§ 47 Absatz 1, 49 Absatz 1, 54 Absatz 1 und 84 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD)1# vom 28. Oktober 2009 (EKD S. 316) wird bestimmt:
#§ 1
(
1
)
Für die Evangelische Kirche in Württemberg ist eine Disziplinarkammer gebildet.
(
2
)
Die Disziplinarkammer besteht aus einem oder einer rechtskundigen Vorsitzenden sowie aus zwei ordinierten und zwei nicht ordinierten beisitzenden Mitgliedern.
#§ 2
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Geschäftsführenden Ausschuss der Landessynode gewählt und vom Landesbischof oder von der Landesbischöfin berufen. Mitglieder des Oberkirchenrats werden nicht in die Disziplinarkammer berufen.
#§ 3
Disziplinaraufsicht führende Stelle im Sinne der §§ 4 f. Disziplinargesetz der Evang. Kirche in Deutschland2# ist für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Württemberg der Oberkirchenrat, für Mitglieder des Oberkirchenrats der Landeskirchenausschuss. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Kirchenbezirke ist der Kirchenbezirksausschuss, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Kirchengemeinden der Kirchengemeinderat zuständig.
#§ 4
Die Disziplinarmaßnahme Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle (§ 14 Disziplinargesetz der Evang. Kirche in Deutschland3#) wird für Pfarrerinnen und Pfarrer im ständigen Dienst und für Mitglieder des Oberkirchenrats ausgeschlossen.
#§ 5
Bei Vikarinnen und Vikaren findet § 54 Absatz 2 DG.EKD4# keine Anwendung.
#§ 6
Zuständig zur Ausübung des Begnadigungsrechts (§ 84 Disziplinargesetz der Evang. Kirche in Deutschland5#) ist der Landesbischof oder die Landesbischöfin.
#§ 7
(
1
)
Die Geschäftsstelle der Disziplinarkammer ist beim Oberkirchenrat errichtet.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer kann zur Unterstützung eine kirchliche Mitarbeiterin oder einen kirchlichen Mitarbeiter heranziehen.
#Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Disziplinargesetz – AG DG) vom 11. April 1997 (Abl. 57 S. 286), zuletzt geändert durch das Kirchliche Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 322), außer Kraft.