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#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
468. Verordnung des Oberkirchenrats über die I. Kirchliche Dienstprüfung für Teilnehmer am Lehrgang für den Pfarrdienst (PO IV)
Vom 18. Juli 1979
(Abl. 48 S. 473)
und
vom 8. Oktober 1979 (Abl. 48 S. 473)
Aufgrund von § 75 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Württ. Pfarrergesetzes vom 3. Juni 19772# wird nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung3# verordnet:
####§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen
Die I. Kirchliche Dienstprüfung für Teilnehmer am Lehrgang für den Pfarrdienst dient dem Nachweis, daß der Bewerber entsprechend seiner Ausbildung im Lehrgang die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Sie wird gegen Ende eines jeden Lehrgangs abgehalten.
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§ 2
Prüfungsort und Prüfungsausschuß
(
1
)
Die Prüfung findet in der Regel in Stuttgart statt.
(
2
)
Zum Prüfungsausschuß gehören neben Vertretern des Oberkirchenrats die hauptamtlichen Lehrer am Lehrgang sowie die nebenamtlichen Lehrkräfte, sofern sie an der Prüfung beteiligt sind. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuß berufen und an der Prüfung beteiligen.
(
3
)
Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt ein Vertreter des Oberkirchenrats. Die Geschäftsführung liegt beim Leiter des Lehrgangs.
(
4
)
Der Oberkirchenrat beruft für die mündliche Prüfung einen Beisitzer, der der jeweiligen Prüfungskommission mit beratender Stimme angehört und an der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen soll. Er muß gehört werden und hat das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen. Der Beisitzer muß die II. Evang.-theol. Dienstprüfung oder die II. Kirchl. Dienstprüfung für ehemalige Teilnehmer am Lehrgang für den Pfarrdienst abgelegt haben und im Dienst der Landeskirche stehen. Das gleiche gilt für einen ersten sowie einen weiteren Stellvertreter, der im Verhinderungsfalle an seine Stelle tritt. Die Teilnehmer am Lehrgang können Vorschläge für die Berufung machen.
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§ 3
Meldung zur Prüfung
(
1
)
Der Leiter des Lehrgangs meldet die Teilnehmer an einem Lehrgang mit den erforderlichen Unterlagen beim Oberkirchenrat zur Prüfung an. Der Anmeldung geht ein Lehrerkonvent voraus, zu dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eingeladen wird.
(
2
)
Der Oberkirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
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§ 4
Prüfungsfächer
(
1
)
Geprüft wird in folgenden Fächern:
- Altes Testament
- Neues Testament
- Kirchengeschichte
- Systematische Theologie
- Praktische Theologie (Predigt)
- Praktische Theologie (Katechese)
(
2
)
In den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt. In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Themen zur Wahl gestellt, von denen eines zu bearbeiten ist. In der mündlichen Prüfung werden die vom Prüfungsteilnehmer genannten Schwerpunkte berücksichtigt.
(
3
)
In den Prüfungsfächern des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist vor der praktischen Prüfung je eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen.
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§ 5
Ordnungsverstoß, Versäumnis und Rücktritt
Hinsichtlich der Folgen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes, der Versäumnis und des Rücktritts, finden die §§ 9 und 10 der Verordnung über die I. Evang.-theol. Dienstprüfung vom 15. März 1977 (PO I; Abl. 47 S. 435 ff.) entsprechende Anwendung.
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§ 6
Bewertung und Prüfungszeugnis
(
1
)
Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut | (1) | = | eine besonders hervorragende Leistung |
gut | (2) | = | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
nicht ausreichend | (5) | = | eine Leistung mit erheblichen Mängeln. |
(
2
)
In den einzelnen Prüfungsfächern werden Fachnoten erteilt. Besteht die Fachprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so wird hieraus der Durchschnitt errechnet.
(
3
)
Ist die Prüfung bestanden, so wird eine Gesamtnote erteilt. Zur Feststellung der Gesamtnote wird aus den nach Absatz 2 errechneten Durchschnittswerten der Gesamtdurchschnitt errechnet. Der Prüfungsausschuß kann die gesamten Studienleistungen des Bewerbers zu dessen Gunsten berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann er die Summe der einzelnen Durchschnittswerte höchstens um die Zahl zwei vermindern.
(
4
)
Die Fachnoten und die Gesamtnote lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 | sehr gut |
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 | gut |
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 | befriedigend |
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 | ausreichend |
bei einem Durchschnitt unter 4,00 lautet die Fachnote | „nicht ausreichend“. |
(
5
)
Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Ihre Namen werden amtlich veröffentlicht.
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§ 7
Nichtbestehen der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber zweimal weniger als die Fachnote „ausreichend“ erreicht hat. Hat er einmal die Fachnote „ausreichend“ nicht erreicht, so ist die Prüfung bestanden, wenn eine der Noten mindestens „befriedigend“ lautet, und der Prüfungsausschuß nicht eine Nachprüfung in dem betreffenden Fach anordnet.
(
2
)
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber schriftlichen Bescheid.
(
3
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Oberkirchenrat, ob und gegebenenfalls wann die Prüfung oder einzelne Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Wird die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen zugelassen, so ist die Prüfung bestanden, wenn der Bewerber in jeder dieser Prüfungsleistungen mindestens die Fachnote „ausreichend“ erreicht hat; in die Errechnung der Gesamtnote werden die bisher mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistungen eingerechnet.
#§ 8
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren
Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können dagegen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter innerhalb 48 Stunden nach Beendigung des Prüfungsvorgangs Einwendungen erhoben werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter entscheidet innerhalb weiterer 24 Stunden über den Einspruch. Wird ihm stattgegeben, so ist der entsprechende Prüfungsvorgang möglichst bald zu wiederholen.
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§ 9
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
#§ 10
Aufnahme in den Kirchendienst
Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in den Kirchendienst. Über die Aufnahme entscheidet der Oberkirchenrat nach bestandener Prüfung.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.