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452. Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Erlass des Oberkirchenrats vom 14. Juli 2009 (Abl. 63 S. 385)

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1. Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind in §§ 3 f. des Württembergischen Pfarrergesetzes1# festgehalten:
„§ 3 Allgemeines
( 1 ) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Pfarrdienst der Landeskirche erfüllt, wer
  1. erwarten lässt, dass er seinen pfarramtlichen Dienst gemäß dem Ordinationsversprechen tut und seine Bereitschaft dazu wie folgt schriftlich erklärt: „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Diener des göttlichen Wortes zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen pfarramtlichen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun und das Beichtgeheimnis wahren (§ 2 Abs. 4 Einführungsordnung2#).“
  2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder dies im Zeitpunkt der Aufnahme in den Pfarrdienst wird.
§ 4 Vorbereitungsdienst
( 1 ) In den Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 4) kann aufgenommen werden, wer
  1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
  2. die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat, und
  3. ein Vorpraktikum für Theologiestudenten abgeleistet hat,
  4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann abgesehen werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 jedoch nur, wenn die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist.
Darüber hinaus gelten die besonderen Voraussetzungen:
  1. Der Abschluss der I. Evang.-theol. Dienstprüfung darf zu Beginn der Klausuren der II. Evang.theol. Dienstprüfung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen (§ 4 PO II3#).
  2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit vorlegen, um nachzuweisen, dass die Dienstfähigkeit vorliegt und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
2. Bewerbung
2.1
Die Bewerbung um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evang. Landeskirche in Württemberg erfolgt in der Regel mit der Anmeldung zur I. Evang.-theol. Dienstprüfung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 13 Prüfungsordnung I4#).
2.2
soweit es die vorgegebenen Aufnahmezahlen erlauben, können auch Bewerberinnen oder Bewerber zum Aufnahmeverfahren zugelassen werden, die eine der I. Evang.-theol. Dienstprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Über die Zulassung solcher Bewerberinnen oder Bewerber zum Aufnahmegespräch nach Nr. 3 durch den Oberkirchenrat wird in der Regel zum 1. April bzw. 1. Oktober eines Jahres entschieden. Für die Zulassung müssen – unbeschadet der unter Nr. 1 genannten – folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung wird nachgewiesen, ggf. nach erfolgreicher Teilnahme an einem ergänzenden Kolloquium (§ 4 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz5#).
  2. Die Zulassungsvoraussetzungen für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung gemäß § 5 Abs. 2 PO I6# sind erfüllt.
  3. Bei Bewerbungen aus anderen Landeskirchen liegt die Ausbildungsakte der Heimatkirche dem Oberkirchenrat zur Einsichtnahme vor.
Ferner muss ein landeskirchliches Interesse an der Aufnahme bestehen, z. B. aufgrund der besonderen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, nachgewiesen durch ein überdurchschnittliches Examen oder ggf. zusätzliche berufliche oder fachliche Qualifikationen. Ferner muss die lokale Flexibilität der Bewerberin oder des Bewerbers gewährleistet sein.
Erscheinen unter diesen Gesichtspunkten mehrere Bewerberinnen oder Bewerber gleich geeignet, können persönliche Interessen der Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden.
3. Aufnahmegespräch
Nach Abschluss der I. Evang.-theol. Dienstprüfung lädt der Oberkirchenrat die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Aufnahmegespräch ein. Ziel des Gespräches ist es, dass Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchenleitung und der Vikarsausbildung die künftigen Vikarinnen und Vikare persönlich wahrnehmen und diese ihrerseits die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und Vikarsausbildung kennen lernen können. Bewerberinnen und Bewerber nehmen spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der I. Evang.-theol. Dienstprüfung am Aufnahmegespräch teil; eine Bewerbung nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Außer der Bewerberin bzw. dem Bewerber nehmen daran die Personaldezernentin oder der Personaldezernent, ein von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof berufene Prälatin oder ein berufener Prälat, die für den Vorbereitungsdienst zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Oberkirchenrats und die Direktorin oder der Direktor des Pfarrseminars teil. Kann eine dieser Personen am Aufnahmegespräch nicht selbst mitwirken, nimmt eine von ihr beauftragte Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter daran teil.
Das Aufnahmegespräch findet als Einzelgespräch statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
Zur Vorbereitung des Aufnahmegesprächs verfasst die Bewerberin oder der Bewerber eine Darstellung ihres bzw. seines Lebens- und Bildungswegs im Umfang von höchstens 5 Seiten und versehen mit einem Lichtbild (Zulassungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 Prüfungsordnung I7#). Diese Darstellung ist Grundlage des Gesprächs.
Das Kollegium des Oberkirchenrats entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Über das Ergebnis erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen Bescheid.
4. Ausnahmeregelung
Ergeben sich im Zusammenhang mit dem Aufnahmegespräch Zweifel an der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst, so werden diese unverzüglich schriftlich festgehalten und der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird aufgefordert, innerhalb eines halben Jahres an einer Potentialanalyse teilzunehmen. Durchgeführt wird diese Potentialanalyse durch das „Zentrum für kirchliche Personalberatung“ in Friedberg/Hessen. Dort wird ein Gutachten erstellt, das eine Einschätzung zur persönlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anhand praxisorientierter, anforderungsgerechter Verfahren und Methoden trifft.
Der Oberkirchenrat kann die Frist im Ausnahmefall verlängern. Die Kosten für die Potentialanalyse trägt die Landeskirche.
Anhand des Gutachtens berät die Kommission, die das Aufnahmegespräch geführt hat, über eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nicht-Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
Das Kollegium des Oberkirchenrats entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Über das Ergebnis erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen Bescheid.
5. Zeitpunkt der Aufnahme
Den Bewerberinnen und Bewerbern werden jeweils mindestens zwei Termine (mit den zugehörigen Regionen) zur Auswahl gestellt, zu denen sie den Vorbereitungsdienst beginnen können. Die Termine sollen spätestens mit der Einladung zum Aufnahmegespräch bekannt gegeben werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber geben in dem unter Nr. 2 genannten Erhebungsbogen an, welcher der zur Auswahl gestellten Termine für sie Priorität hat. Eine verbindliche Zusage des Aufnahmezeitpunkts macht der Oberkirchenrat gegebenenfalls nach der Entscheidung über die Aufnahme.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, denen ein Aufnahmetermin mitgeteilt wurde, müssen diesen Termin wahrnehmen. Sonst werden sie nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Begründete Ausnahmen kann der Oberkirchenrat zulassen.

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1 ↑ Red. Anm.: Hinweis veraltet. Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 460 u. 461 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 28 Abs. 3 Nr. 18 PO I (Nr. 450 u. 451 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 37 Abs. 2 WürttPfG (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 28 Abs. 2 und 3 PO I (Nr. 450 u. 451 dieser Sammlung).
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. jetzt § 28 Abs. 3 Nr. 16 PO I (Nr. 450 u. 451 dieser Sammlung).