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432. Regelung über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen

Erlass des Oberkirchenrats vom 3. April 2009 (Abl. 63 S. 359)

Die Regelungen über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen werden unter Aufhebung der Bekanntmachung des Evang. Oberkirchenrats vom 11. Oktober 1994 (Abl. 56 S. 206) – zuletzt geändert am 25. März 1996 (Abl. 57 S. 72), wie folgt gefasst:
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1. Allgemeines

Kirchliche Mitarbeiter haben die Möglichkeit, insbesondere zur Finanzierung von persönlichen Anschaffungen, in sinngemäßer Anwendung der staatlichen Richtlinien einen Gehaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.
Die Vorschussrichtlinien des Landes Baden Württemberg werden in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme ihrer Ziffern 2.1.2, 2.1.3 und 4.2 im kirchlichen Bereich sinngemäß angewendet. Auf den nachstehenden Abdruck des Auszugs aus den mit Wirkung vom 1. Januar 2008 neu gefassten staatlichen Vorschussrichtlinien vom 28. Januar 2008 (GABl. S. 84) wird verwiesen.
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2. Kraftfahrzeugdarlehen

Für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen anlässlich der Beschaffung von Kraftfahrzeugen gelten die Regelungen der Reisekostenordnung.
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3. Steuerliche Behandlung

Ab Januar 2008 führt die Einräumung eines unverzinslichen oder gegenüber dem marktüblichen Zinssatz verbilligten Darlehens durch den Arbeitgeber zu einem geldwerten Vorteil, der in der Regel als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist.
Zinsvorteile sind jedoch nur dann als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Dies bedeutet, dass bei einem Zusammentreffen zinsverbilligter oder zinsloser Vorschüsse bzw. Darlehen der Gesamtbetrag ab dem 1. Januar mit dem für die Lohnsteuer geltenden Effektivzins ab dem Monat zu verzinsen ist, in dem der Gesamtbetrag aller Darlehen 2.600 Euro übersteigt (siehe auch § 22 Abs. 4 RKO).
Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der marktübliche Zinssatz.
Der Zinsvorteil bleibt nur dann außer Ansatz, wenn er unter Berücksichtigung aller in einem Monat gewährten Sachbezüge die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
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4. Anlage

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Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen (Vorschussrichtlinien – VR)
Vom 28. Januar 2008 – Az.: 1-0500.1/43 –

1
Begriff, Geltungsbereich, Grundvoraussetzungen
Beamten und Arbeitnehmern mit Bezügen höchstens aus Besoldungsgruppe A10/Entgeltgruppe 9/KR 9d TV-L oder einer vergleichbaren Einstufung nach anderen Entgeltordnungen oder Eingruppierungsrichtlinien, die durch besondere Umstände ungewöhnlicher Art zu unabwendbaren Ausgaben genötigt sind, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, können auf Antrag unverzinsliche Gehaltsvorschüsse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden. Die Vorschüsse sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Von den Vorschussrichtlinien unberührt bleiben:
  • Die Richtlinien des Innenministeriums über den Rechtsschutz für Landesbedienstete in Straf- und anderen Verfahren,
  • § 41 Abs. 3 der Anweisung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen (Jagdnutzungsanweisung – JNA)
  • § 47 der Gerichtsvollzieherordnung.
2
Antragsgründe
2.1
Besondere Umstände im Sinne der Nummer 1 sind nur
2.1.1
Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass hinsichtlich der Kosten, die bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 4 bis 7 und 10 Landesumzugskostengesetz dem Grunde nach erstattungsfähig sind,
2.1.2
(…)
2.1.3
(…)
2.1.4
Beschaffung von Hausrat aus Anlass der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes,
2.1.5
Beschaffung von Hausrat aus Anlass der eigenen Eheschließung, sofern nicht bereits ein Vorschuss gemäß Nummer 2.1.4 gewährt wurde; Aufwendungen, die später als sechs Monate nach der Eheschließung getätigt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
2.1.6
Ausstattung (§ 1624 BGB) von Kindern im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes mit Ausnahme der Geschwister,
2.1.7
ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidungsstücken durch Diebstahl, Brand oder Wasserschaden,
2.1.8
notwendige Ergänzungsbeschaffung von Möbeln, die im Zusammenhang mit dem Umzug in eine größere Wohnung erforderlich wird, bei Familien mit mindestens drei Kindern, für die Kindergeld zusteht oder zustehen würde,
2.1.9
Aufwendungen bei einem Krankheits, Geburts- oder Todesfall, wenn durch Gewährung einer Beihilfe, Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Beihilfe, Unterstützung oder durch Leistungen einer Versicherung u. ä. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird; die Antragsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 der Beihilfeverordnung rechtfertigt eine Vorschussgewährung nicht.
3
Sicherung des Vorschusses
3.1
Ein Vorschuss darf nur bewilligt werden, wenn seine Rückzahlung in der vorgegebenen Zeit sichergestellt ist.
Die Bewilligung ist deshalb nur zulässig, wenn ein nachhaltiger Anspruch auf laufende Bezüge besteht und der Vorschuss zu keiner untragbaren Verschuldung führt. Arbeitnehmer müssen die Probezeit abgeleistet haben und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmer in den Fällen der Nummer 2.1.2 und des § 41 Abs. 3 JNA können auch schon während der Probezeit einen Vorschuss erhalten.
3.2
Nicht ausreichend gesichert und deshalb nicht zulässig ist ein Vorschuss an
3.2.1
Bedienstete, die keinen Rechtsanspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Entgelt, Krankenbezüge oder Mutterschaftsgeld haben,
3.2.2
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf der Ausbildung getilgt werden kann,
3.2.3
befristet oder nur für die Dauer gewisser Arbeiten eingestellte Kräfte, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses getilgt werden kann.
3.3
Die Bediensteten haben vor der Auszahlung des Vorschusses ihr schriftliches Einverständnis zu erteilen, dass Vorschussreste, die im Zeitpunkt eines etwaigen Ausscheidens aus dem Landesdienst noch bestehen, durch Einbehaltung von den letzten Bezügen abgedeckt werden.
Bei verheirateten Bediensteten hat sich auch der Ehegatte schriftlich zur vereinbarungsgemäßen Rückzahlung des Vorschusses zu verpflichten.
4
Bemessung
4.1
Der Vorschuss darf höchstens 2.600 Euro betragen. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Vorschussgewährung aus verschiedenen Anlässen.
4.2
(…)
4.3
Gehören beide Ehegatten zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so kann aus demselben Anlass nur ein Vorschuss bewilligt werden; der andere Ehegatte hat auf dem Vorschussantrag zu bestätigen, dass er aus diesem Anlass einen eigenen Vorschussantrag nicht gestellt hat und auch nicht stellen wird.
5
Tilgung
5.1
Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem übernächsten des auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstages für die Bezüge.
5.2
Die Tilgung erfolgt in höchstens 24 gleichen Monatsraten. Scheidet der Vorschussnehmer früher aus dem Landesdienst aus, so sind die Tilgungsraten entsprechend höher zu bemessen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Landesdienst ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Vorschussnehmer in der Folge Ersatz von anderer Seite erhält, ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
5.3
Lassen besondere Umstände die Tilgung eines Vorschusses in geringeren als den bei der Gewährung des Vorschusses vorgesehenen Tilgungsraten begründet erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle den monatlichen Tilgungsbetrag äußerstenfalls für die Dauer von sechs Monaten bis zur Hälfte ermäßigen oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten aussetzen.
5.4
Sollte vor vollständiger Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss gewährt werden, so ist der Rest des ersten Vorschusses unter Beachtung des Höchstbetrages von 2.600 Euro mit dem neuen Vorschuss zusammenzulegen und die monatliche Tilgungsrate neu festzusetzen.
5.5
Für die Dauer der Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes wird die Tilgung ausgesetzt.
6
Zuständigkeit
6.1
Zuständig für die Gewährung und Tilgung von Vorschüssen ist die Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. Die obersten Dienstbehörden können eine abweichende Zuständigkeit bestimmen, wenn für die Bezügefestsetzung nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist.
6.2
Ausnahmen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.
7
Inkrafttreten
7.1
Die Vorschussrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Zum 31. Dezember 2007 traten außer Kraft die Richtlinien des Finanzministeriums für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 22. September 1993, zuletzt geändert und in Kraft gesetzt mit Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2000 (GABl. S. 340).