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382. Ordnung des Evangelischen Schulwerks in Württemberg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 30. März 2004 (Abl. 61 S. 103)

Mit Zustimmung des Konvents des Evangelischen Schulwerks wird verordnet:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Die evangelischen Schulen in Württemberg haben teil am Auftrag der Landeskirche in Zeugnis und Dienst. Sie wissen sich in ihrer Arbeit gebunden an das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist (§ 1 der Kirchenverfassung1#). Ihr besonderer Dienst gilt der jungen Generation. Als Orte evangelischer Erziehung wollen sie die ihnen anvertrauten jungen Menschen auf ein Leben in der Nachfolge Jesu vorbereiten. Ihre ganze Arbeit soll sich nach Inhalt und Form an diesem Ziel orientieren. Sie sehen darin ihren besonderen Beitrag zum Schulwesen des Landes (§ 1 des baden-württembergischen Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft), den sie in christlicher Verantwortung für Bildung, Erziehung und Unterricht in Staat und Gesellschaft erbringen.
( 2 ) Das Evangelische Schulwerk in Württemberg dient der Förderung der Arbeit der evangelischen Schulen in Württemberg. Ihm liegt der freiwillige Zusammenschluss der Träger evangelischer Schulen in Württemberg zugrunde. Es ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche.
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§ 2
Aufgaben des Schulwerks

( 1 ) Das Evangelische Schulwerk hat folgende Aufgaben:
  1. Politische Außen- und Interessenvertretung des Evangelischen Schulwesens in Württemberg,
  2. Klärung von Grundsatzfragen des evangelischen Schulwesens,
  3. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch in inhaltlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen der schulischen Arbeit,
  4. Koordinierung der Arbeit der evangelischen Schulen in Württemberg,
  5. Beobachtung der staatlichen Schulpolitik und der Entwicklung des Schulrechts,
  6. Meinungsbildung in allen Fragen des evangelischen Schulwesens in Württemberg mit dem Ziel der Beratung der Kirchenleitung und der Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber staatlichen Stellen, anderen Kirchen und in der Öffentlichkeit,
  7. Fortbildung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der evangelischen Schulen in Württemberg,
  8. Beratung der Schulträger und der evangelischen Schulen in Württemberg in allen Fragen ihrer Arbeit,
  9. Mitwirkung bei der Gestaltung der finanziellen Unterstützung der evangelischen Schulen in Württemberg durch die Landeskirche, insbesondere bei der Verteilung landeskirchlicher Zuschüsse, Darlehen und Stipendien.
( 2 ) Das Evangelische Schulwerk nimmt seine Aufgaben im Kontakt mit anderen schulischen Zusammenschlüssen im Land Baden-Württemberg und in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
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§ 3
Konvent

( 1 ) Als Mitglieder des Konvents des Evangelischen Schulwerks werden von den Schulträgern für jede dem Evangelischen Schulwerk angehörende Schule je eine Person entsandt.
( 2 ) Die entsandten Mitglieder können von den Schulträgern jederzeit abberufen werden. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens ist von den Schulträgern jeweils ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
( 3 ) Mitglieder des erweiterten Vorstands (§ 4 Abs. 1) und Mitglieder des Vorstands (§ 5 Abs. 1), die nicht dem Konvent angehören, sowie der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Schulwerks (§ 5 Abs. 3 Satz 3), nehmen an den Sitzungen des Konvents beratend teil.
( 4 ) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Evangelischen Schulwerks,
  2. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstands,
  3. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands auf vier Jahre (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) auf Vorschlag der Fachgruppen (Absatz 6),
  4. Entscheidung über den Ausschluss aus dem Evangelischen Schulwerk gemäß § 6 Abs. 2,
  5. Mitwirkung bei Änderungen dieser Ordnung gemäß § 9.
( 5 ) Der Konvent tritt auf Einladung des Vorstands in der Regel einmal jährlich unter dem Vorsitz des vom erweiterten Vorstand gewählten Mitglieds des Vorstands (§ 4 Abs. 4 Nr. 4) zusammen.
( 6 ) In der Zeit, in der er nicht zusammentritt, gliedert er sich in sechs Fachgruppen, in denen Fragen der jeweiligen Schulen beraten und Anträge an den erweiterten Vorstand und den Vorstand gestellt werden können:
  1. Grund- und Hauptschulen,
  2. Realschulen und Gymnasien,
  3. Schulen für Erziehungshilfe,
  4. Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte,
  5. Schulen für sozialpädagogische Berufe,
  6. Schulen für Pflegeberufe.
Der erweiterte Vorstand kann nach Anhörung der betroffenen Fachgruppen Zahl und Zusammensetzung der Fachgruppen ändern. Er entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuordnung einer Schule zu einer Fachgruppe.
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§ 4
Erweiterter Vorstand

( 1 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs bis neun Mitgliedern und setzt sich folgendermaßen zusammen:
  1. Jede Fachgruppe (§ 3 Abs. 6) wird durch je ein Mitglied des Konvents gemäß § 3 Abs. 1 als Mitglied im erweiterten Vorstand, das auf Vorschlag der Fachgruppen vom Konvent gewählt wird (§ 3 Abs. 4 Nr. 3), vertreten. Soweit das jeweilige Arbeitsfeld eines Fachverbands gemäß § 16 der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.2# berührt ist, sollen bei der Wahl der Mitglieder die Zuordnungen zum Fachverband berücksichtigt werden.
  2. Der erweiterte Vorstand kann bis zu drei Personen mit Stimmrecht zuwählen. Ihre Wahlzeit endet mit der der gewählten Mitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit Mitglieder des erweiterten Vorstands bis zur Neuwahl.
( 3 ) Mitglieder des Vorstands (§ 5 Abs. 1) und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Evangelischen Schulwerks (§ 5 Abs. 3 Satz 3), die nicht dem erweiterten Vorstand angehören, nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstands beratend teil. Nach Bedarf werden vom Vorstand weitere Personen mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen als Berater zu den Sitzungen zugezogen.
( 4 ) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzungen des Konvents,
  2. Kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Schulwerks nach § 2,
  3. Planung und Festlegung von Fortbildungsveranstaltungen,
  4. Wahl eines Mitgliedes des Vorstands aus seiner Mitte,
  5. Entscheidung über die Aufnahme evangelischer Schulen ins Schulwerk (§ 6 Abs. 1),
  6. Entscheidung über die Änderung der Zahl und der Zusammensetzung der Fachgruppen sowie in Zweifelsfällen über die Zuordnung einer Schule zu einer Fachgruppe (§ 3 Abs. 6 Satz 2 und 3).
( 5 ) Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorstands in der Regel vierteljährlich unter dem Vorsitz des vom erweiterten Vorstand gewählten Mitglieds des Vorstands (Absatz 4 Nr. 4) zusammen.
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§ 5
Vorstand und Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder sind kraft Amtes der Dezernent oder die Dezernentin des Dezernats Kirche und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats und der oder die Vorsitzende des Vorstands des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. Ein Mitglied wird vom erweiterten Vorstand gewählt (§ 4 Abs. 4 Nr. 4).
( 2 ) Das Evangelische Schulwerk in Württemberg wird von den Vorstandsmitgliedern kraft Amtes nach näherer Bestimmung der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung je einzeln nach außen vertreten. In dieser ist die Stellvertretung der Mitglieder des Vorstands festzulegen.
( 3 ) Dem Vorstand ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Die Geschäftsstelle des Evangelischen Schulwerks wird gemeinsam vom Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. getragen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand vom Vorstand mit der kontinuierlichen Wahrnehmung der Geschäfte betraut.
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§ 6
Aufnahme und Ausschluss

( 1 ) Evangelische Schulen (vgl. § 1) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg können in das Evangelische Schulwerk in Württemberg aufgenommen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Über den Ausschluss aus dem Evangelischen Schulwerk entscheidet der Konvent im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit, Auflösung des Schulwerks

( 1 ) Jeder Schulträger kann die Zugehörigkeit seiner Schule oder seiner Schulen zum Evangelischen Schulwerk in Württemberg unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 5 Abs. 1) beenden. Die Zugehörigkeit der Schulen der übrigen Schulträger bleibt unberührt.
( 2 ) Die Landeskirche kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 5 Abs. 1) ihre Zugehörigkeit zum Evangelischen Schulwerk in Württemberg beenden.
( 3 ) Beendet die Landeskirche ihre Zugehörigkeit zum Evangelischen Schulwerk, so ist dieses aufgelöst. Dies gilt auch, wenn so viele Schulträger die Zugehörigkeit ihrer Schulen zum Evangelischen Schulwerk beenden, dass diesem weniger als die Schulen von zwölf Schulträgern angehören würden.
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§ 8
Evangelisch-theologische Seminare

Der besondere Charakter der Evangelisch-theologischen Seminare, wie er sich aus § 73 des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 19243#, der Seminarverordnung des Kultusministeriums vom 3. März 19284# und der Seminarvereinbarung vom 5. März 19285# ergibt, bleibt von der Zugehörigkeit zum Evangelischen Schulwerk in Württemberg unberührt.
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§ 9
Änderung der Ordnung

Diese Ordnung kann nur mit Zustimmung des Konvents durch den Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die nach der Ordnung des Evangelischen Schulwerks vom 24. Februar 1988 in der Fassung vom 8. November 1994 (Abl. 56 S. 374) gebildeten Organe nehmen ihre Aufgaben über die in § 11 genannten Zeitpunkte hinaus bis zur Bildung der Organe nach dieser Ordnung wahr, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Vorstand nach § 5 Abs. 1 seine Aufgaben ab 1. Juni 2004 wahr. Bis zur Wahl des Mitglieds des Vorstands nach § 5 Abs. 1 Satz 3 tritt an dessen Stelle der bisherige Vorsitzende des Konvents.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 5 am 1. Juni 2004 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Evangelischen Schulwerks vom 24. Februar 1988 in der Fassung vom 8. November 1994 (Abl. 56 S. 374) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 280 dieser Sammlung.
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3 ↑ red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 9 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 385 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 384 dieser Sammlung.