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374. Kirchliche Verordnung über die Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 20. Juli 1999

(Abl. 58 S. 280), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 2. Februar 2009 (Abl. 63 S. 337), vom 17. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 333) und vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538)

Nach gemeinsamer Beratung gem. § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz1# wird verordnet:
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Präambel

Der Evangelische Verein für sozialberufliche Ausbildung Stuttgart e. V. hat die Trägerschaft der von ihm gegründeten Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen mit Ablauf des 31. August 1999 auf die Evangelische Landeskirche in Württemberg übertragen.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat zum 1. September 1999 den Sitz der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen von Reutlingen nach Ludwigsburg verlegt. Die Fachhochschule führte ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Evangelische Fachhochschule Reutlingen – Ludwigsburg, Hochschule für Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakonie, staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, mit Sitz in Ludwigsburg“.
Die Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg hat mit Ablauf des 31. August 1999 die von ihr errichtete Evangelische Fachhochschule für Diakonie der Karlshöhe Ludwigsburg aufgehoben. Zum 1. September 1999 wurde die Evangelische Fachhochschule Reutlingen – Ludwigsburg um das Studienprogramm erweitert, welches an der Evangelischen Fachhochschule für Diakonie der Karlshöhe Ludwigsburg angeboten worden war.
Die Fachhochschule führt die Bezeichnung „Evangelische Hochschule Ludwigsburg – staatlich anerkannte Hochschule für Angewandte Wissenschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“. Im internationalen Verkehr kann die Zusatzbezeichnung „Protestant University of Applied Sciences“ verwendet werden. Es können mit Zustimmung des Senats und des Kuratoriums Außenstandorte gebildet werden.
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die Arbeit der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
( 2 ) Die Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden in der Berufspraxis befähigt. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr und dient der Pflege und Entwicklung anwendungsbezogener Wissenschaften. Zu den Aufgaben gehören auch Angebote der Fort- und Weiterbildung.
( 3 ) Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 4 ) Sie wird betrieben im Bereich und in Kooperation mit dem Zentrum Diakonat und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg. Belange der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die Einrichtungen der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg berühren, werden im Einvernehmen mit der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg geregelt.
( 5 ) Das Weitere bestimmt ein Vertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Hochschule Ludwigsburg führt die Arbeit der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen und der Evangelischen Fachhochschule für Diakonie der Karlshöhe Ludwigsburg fort. Die Aufgaben der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen – Ludwigsburg ergeben sich im einzelnen aus deren Verfassung.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg gehört die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen gemäß dem Kirchlichen Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg2# vom 23. Oktober 1995, geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1999. Sie geschieht in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Diakonat und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg. Das Weitere bestimmt ein Vertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg sowie die Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg.
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§ 3
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium nimmt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Hochschule folgende Aufgaben und Rechte wahr:
  1. die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan,
  2. die Zustimmung zur Berufung, Einstellung und Entlassung der Professoren und Professorinnen; das umfasst auch die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 8 Absatz 2 der Verfassung,
  3. die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats zur Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie bei der Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  4. die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats bei Änderungen der Verfassung der Hochschule,
  5. die Beschlussfassung über den Vorschlag für den die Hochschule betreffenden Teil des Stellenplans im landeskirchlichen Haushaltsplan und die Beschlussfassung über den Sonderhaushaltsplan für die Hochschule, der dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen ist,
  6. die Erörterung des Jahresbericht des Rektors oder der Rektorin,
  7. Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung, Zuordnung und Organisation von Instituten,
  8. Zustimmung zur Einrichtung weiterer Prorektorate.
Hat das Kuratorium in den Fällen von Satz 1 Nummern 1 bis 5, 7 und 8 Bedenken, teilt es diese dem Rektorat mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.,
  4. ein Mitglied der Landessynode,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer sozialen Einrichtung oder der kirchlichen Bildungsarbeit,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt oder des Landkreises Ludwigsburg,
  7. ein Sozial- oder Erziehungswissenschaftler bzw. eine Sozial- oder Erziehungswissenschaftlerin einer staatlichen Hochschule.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
( 3 ) Das Mitglied des Kuratoriums nach Absatz 2 Nummer 1 gehört dem Kuratorium kraft Amtes an. Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 7 sowie die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 7 werden im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen vom Landesbischof oder der Landesbischöfin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 4 und seine Stellvertretung wird für die Dauer der Wahlperiode der Württembergischen Evangelischen Landessynode von dieser gewählt.
( 4 ) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen beratend teil:
  1. das Rektorat,
  2. zwei Studierende, die von der Studierendenschaft gewählt werden,
  3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Oberkirchenrats als geschäftsführendes Mitglied,
  4. zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die von der Gruppe der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen entsprechend § 14 Absatz 2 der Verfassung gewählt werden.
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§ 4
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
( 2 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats bedarf. Diese kann für bestimmte Aufgaben einen beschließenden Ausschuß des Kuratoriums vorsehen und mit bestimmten Aufgaben den Rektor oder die Rektorin beauftragen.
( 3 ) Das Kuratorium kann sachkundige Personen (z. B. Mitglieder der Beiräte) zu seinen Beratungen zuziehen.
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§ 5
Aufgaben der Trägerin

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrages und in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Evangelische Hochschule Ludwigsburg. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz verbürgte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre wahrnehmen können. Sie übernimmt Verantwortung für die Einhaltung der Zielsetzung der Hochschule Ludwigsburg durch die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung.
( 2 ) Unbeschadet der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der jeweils geltenden Fassung untersteht die Hochschule der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Trägerin.
( 3 ) Die Hochschule verwaltet im Rahmen der Verfassung ihre Angelegenheiten selbst.
( 4 ) Die Aufgaben und die Rechte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Hochschule werden von einem Kuratorium und vom Oberkirchenrat wahrgenommen.
( 5 ) Entscheidungen über grundsätzliche Änderungen beim Betrieb der Hochschule werden von den zuständigen Organen im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat getroffen. Insbesondere ist das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat erforderlich bei:
  1. der Änderung der Verfassung der Hochschule,
  2. der Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie bei der Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin.
( 6 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, entscheidet das Kuratorium im Benehmen mit den zuständigen Organen.
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
( 2 ) Für die Übergangszeit bis 29. Februar 2004 hat die Evangelische Fachhochschule Reutlingen – Ludwigsburg zwei Prorektoren oder Prorektorinnen. Die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.