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253. Ordnung für den Beirat für Publizistik

Vom 21. Juli 1992

(Abl. 55 S. 611)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt folgende Ordnung:
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§ 1

Für das Evangelische Pressehaus und seine landeskirchlichen Einrichtungen wird ein Beirat für jeweils sechs Jahre vom Oberkirchenrat bestellt. Die Amtszeit des Beirats deckt sich mit der Amtszeit der Landessynode.
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§ 2

Der Beirat besteht aus bis zu elf stimmberechtigten Personen, die insbesondere in den Aufgabenbereichen des Evangelischen Pressehauses (vgl. § 4) sachkundig sind.
Zu diesem Personenkreis können gehören:
  • als Vertreter der Kirchenleitung der zuständige Dezernent/die zuständige Dezernentin,
  • drei Mitglieder der Landessynode, davon mindestens ein Mitglied des zuständigen Synodalausschusses,
  • das Mitglied der Landeskirche im Medienrat,
  • das Mitglied der Landeskirche im Rundfunkrat,
  • ein Verleger/eine Verlegerin,
  • ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Hörfunk- bzw. Filmbranche,
  • ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Werbebranche,
  • ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Medienpädagogik,
  • ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Medienpolitik oder dem Medienrecht.
Der Leiter und der Verwaltungsleiter des Evangelischen Pressehauses nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Beirat kann zur Beratung einzelner Sachgebiete weitere sachkundige Personen einladen.
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§ 3

Der Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Aus seiner Mitte wählt der Beirat eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in, lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
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§ 4

Der Beirat berät den Oberkirchenrat in der Wahrnehmung seines publizistischen Auftrags.
Dies gilt unter anderem für folgende Arbeitsbereiche:
  • Evangelischer Werbedienst in Württemberg,
  • Amt für Information,
  • Rundfunk und Fernsehen bei Privatsendern,
  • Rundfunk und Fernsehen bei öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,
  • Evangelische Medienzentrale.
Der Beirat kann sich auch über rechtlich selbständige Einrichtungen im Raum der kirchlichen Publizistik informieren lassen.
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§ 5

( 1 ) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt über Anträge mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
( 2 ) Über jede Sitzung des Beirats wird ein Protokoll gefertigt, das der/die Vorsitzende bzw. der/die jeweilige Sitzungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterzeichnen.
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§ 6

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.