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238. Kirchliche Verordnung über die Beauftragte oder den Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg

Vom 15. März 2007

(Abl. 62 S. 362), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 16. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 608)

Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuss der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird verordnet:
Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg wird zur weiteren Verwirklichung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche die Stelle einer oder eines Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern eingerichtet.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die oder der Beauftragte für Chancengleichheit von Frauen und Männern hat die Aufgabe, die Situation der Frauen und Männer in der Kirche zu erheben, Konsequenzen daraus aufzuzeigen und soweit notwendig, Änderungen im Sinne von Absatz 2 anzuregen.
( 2 ) Die oder der Beauftragte tritt für die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Mitgliedschaft in den Organen und Gremien sowie Verwaltungen, Werken und Diensten der Kirche ein und erarbeitet dazu Vorschläge und Konzeptionen.
Sie oder er
  1. nimmt Anregungen und Fragen auf, die die Chancengleichheit von Frauen oder Männern in der Kirche betreffen und bearbeitet sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kirchlichen Dienststellen;
  2. trägt dazu bei, etwaige Benachteiligungen von Frauen oder Männern und ihre Festlegung auf Geschlechterrollen in der Kirche im Blick auf Stellenbesetzungen, Arbeitsstrukturen, Laufbahnplanung und Fortbildung zu verhindern und gegebenenfalls zu beseitigen;
  3. setzt sich für die Ergänzung, Verbesserung und Verwirklichung der Regelungen für ehrenamtliche Tätigkeit ein;
  4. tritt für eine Frauen und Männer berücksichtigende Sprache in kirchlichen Veröffentlichungen und Medien ein.
( 3 ) Die oder der Beauftragte wacht über die Einhaltung von Regelungen zur Verwirklichung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche. Zu diesem Zweck kann sie oder er Empfehlungen zur Verwirklichung dieser Gemeinschaft geben und die kirchlichen Stellen beraten. Auf Anforderung der Landessynode oder des Oberkirchenrats hat die oder der Beauftragte Berichte und Stellungnahmen abzugeben.
( 4 ) Sie oder er setzt sich für eine konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit für Chancengleichheit und für die Berücksichtigung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen ein und wirkt auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern hin.
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§ 2
Person und Stellung der oder des Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern

( 1 ) Zur oder zum Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkompetenz besitzt und bereit ist, den Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Landeskirche zu tun. Hierauf ist die oder der Beauftragte zu verpflichten.
( 2 ) Die oder der Beauftragte ist in Ausübung des Amtes an Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, über alle ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors im Oberkirchenrat weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen, bleibt unberührt.
( 4 ) Die oder der Beauftragte ist berechtigt, öffentliche Erklärungen und Stellungnahmen abzugeben, die ihren oder seinen Arbeitsbereich betreffen. Zuvor hat sie oder er den Oberkirchenrat zu unterrichten.
( 5 ) Die oder der Beauftragte untersteht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors im Oberkirchenrat. Sie oder er ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Oberkirchenrat mit Dienstsitz in Stuttgart. Die oder der Beauftragte wird vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Beirat berufen; der Beirat ist berechtigt, geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen. Der oder dem Beauftragten werden zur Erfüllung der Aufgaben weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet.
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§ 3
Beanstandungsrecht der oder des Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern

( 1 ) Stellt die oder der Beauftragte für Chancengleichheit von Frauen und Männern Verstöße gegen Regelungen zur Verwirklichung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche oder sonstige Mängel in diesem Zusammenhang fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf.
( 2 ) Die oder der Beauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt.
( 3 ) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verwirklichung der Gemeinschaft verbinden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so ist die oder der Beauftragte befugt, sich an die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle zu wenden und im Falle der Nichtabhilfe nach § 2 Abs. 4 zu verfahren.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Der Oberkirchenrat bestellt für die oder den Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern einen Beirat. Dem Beirat gehören an:
4
Vertreterinnen oder Vertreter aus den Kirchengemeinden,
2
Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche, die von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung gewählt werden,
3
Vertreterinnen auf Vorschlag der „Evangelischen Frauen in Württemberg“ (je eine Vertreterin aus den Fachbeiräten Frauenverbände und Gemeindebezogene Arbeit sowie aus dem Vorstand),
1
Vertreter auf Vorschlag des Männerwerks,
3
Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Landessynode gewählt werden,
2
Vertreterinnen oder Vertreter der Landeskirchlichen Werke und Dienste,
1
Vertreterin oder Vertreter der Pfarrerschaft auf Vorschlag der Pfarrervertretung sowie
1
Vertreterin oder Vertreter des Oberkirchenrats.
Bei der Bestellung des Beirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet werden.
( 2 ) Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Kirchengemeinden werden wie folgt gewählt: Für jeden Kirchenbezirk wird von der Bezirkssynode eine Kirchengemeinderätin oder ein Kirchengemeinderat gewählt. In einer von einem Mitglied des Oberkirchenrats einberufenen Versammlung wird dann für jede Prälatur aus der Mitte der von den Bezirkssynoden dieser Prälatur gewählten Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte eine Vertreterin oder ein Vertreter in den Beirat gewählt sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung für den Fall des Ausscheidens. Für die Wahl nach Satz 1 und 2 genügt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Die oder der Beauftragte nimmt beratend an den Sitzungen des Beirats teil.
( 4 ) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils nach der Neuwahl der Landessynode und der Kirchengemeinderäte neu bestellt. Eine erneute Berufung ist möglich.
( 5 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Beirats erfolgt durch die oder den Beauftragten.
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§ 5
Aufgaben des Beirats

( 1 ) Aufgaben des Beirats sind:
  1. die Beratung der oder des Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern,
  2. die Entgegennahme des Arbeitsberichts der oder des Beauftragten,
  3. Anregungen und Vorschläge für den Dienst der oder des Beauftragten sowie für die Verwirklichung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche,
  4. die Unterbreitung von Vorschlägen für die Besetzung der Stelle der oder des Beauftragten,
  5. die Beteiligung bei der Berufung der oder des Beauftragten gemäß § 2 Abs. 5.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann dem Beirat weitere Aufgaben in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten zuweisen.
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§ 6
Zusammenarbeit

( 1 ) Die oder der Beauftragte für Chancengleichheit von Frauen und Männern führt die Aufgaben (§ 1) in Zusammenarbeit mit dem Beirat, dem Oberkirchenrat und den sonstigen landeskirchlichen Dienststellen durch.
( 2 ) Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, finden Konsultationen mit dem Oberkirchenrat und dem jeweils zuständigen Ausschuss der Landessynode statt.
( 3 ) Landeskirchliche Dienststellen sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Im Rahmen des Auftrags ist ihr oder ihm Auskunft zu geben und Akteneinsicht zu gewähren. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingesehen werden.
( 4 ) Der oder dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor dem Erlass rechtlicher Regelungen der Landeskirche Stellungnahmen und Änderungsvorschläge einzubringen.
( 5 ) Die oder der Beauftragte ist in Entscheidungsprozesse in angemessener Weise einzubeziehen, etwa bei grundlegenden Entscheidungen und beabsichtigten öffentlichen Erklärungen, die den Aufgabenbereich der oder des Beauftragten betreffen.
( 6 ) Die oder der Beauftragte ist bei der Erfüllung der Aufgaben zur regelmäßigen Zusammenarbeit mit den „Evangelischen Frauen in Württemberg“ und dem Männerwerk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verpflichtet.
( 7 ) Die oder der Beauftragte unterhält regelmäßige Kontakte unter anderem zur
  • Arbeitsrechtlichen Kommission sowie zu den
  • Landeskirchlichen Mitarbeitervertretungen,
  • der Pfarrervertretung,
  • Berufsverbänden,
  • Landeskirchlichen Werken und Einrichtungen.
Darüber hinaus soll die oder der Beauftragte nach Möglichkeit auch Kontakte zu Beauftragten für Chancengleichheit, Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland selbst, staatlichen und kommunalen Beauftragten für Chancengleichheit, Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten und im Einzelfall zu den örtlichen Mitarbeitervertretungen unterhalten.
( 8 ) Näheres zur Durchführung dieser Verordnung wird durch innerdienstliche Anweisungen des Oberkirchenrats geregelt.
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§ 7
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte Frauenbeauftragte wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 die Beauftragte für Chancengleichheit von Frauen und Männern im Sinne dieser Verordnung.
( 2 ) Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte Beirat für die Frauenbeauftragte bleibt bis zur Neubestellung gemäß § 4 Abs. 4 dieser Verordnung als Beirat für die oder den Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern bestehen.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Oberkirchenrats für die Frauenbeauftragte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 16. Juni 1992 (Abl. 55 S. 275), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 118), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.