.196. Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
196. Ordnung
für den Arbeitsbereich Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung – AFWO)
Vom 15. März 2007
(Abl. 62 S. 372), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 87), vom 15. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 293), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 375), vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30), vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 128) und vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 181)
Nach Beratung gemäß § 39 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung:
####§ 1
Festlegung des Arbeitsbereichs Aus-, Fort- und Weiterbildung
(
1
)
Folgende Einrichtungen, Werke und Dienste werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen:
- Teilbereich „Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche“ mit:
- Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche,
- Evangelischer Landesverband für Kirche mit Kindern in Württemberg e.V.,
- Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
- Teilbereich „Kirche und Bildung“ mit:
- Pädagogisch-theologischem Zentrum (ptz),
- Zentrum Diakonat.
- Teilbereich „Theologische Ausbildung und Pfarrdienst“ mit:
- Pfarrseminar,
- Seminar für Seelsorgefortbildung (KSA),
- Pastoralkolleg.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann dem Arbeitsbereich und seinen Teilbereichen weitere Einrichtungen, Werke und Dienste zuordnen oder den Teilbereichen zugeordnete Einrichtungen, Werke und Dienste aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
#§ 2
Aufgaben des Arbeitsbereichs Aus-, Fort- und Weiterbildung
(
1
)
Gemeinsame Aufgabe der Einrichtungen, Werke und Dienste in diesem Arbeitsbereich ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben jedes Werkes und jedes Dienstes nach deren Ordnung, ihre Arbeit zu koordinieren und aufeinander zu beziehen.
(
2
)
Die Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1 beschließen über
- die gemeinsame Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben,
- gemeinsame Veranstaltungen und
- gemeinsame Themenschwerpunkte.
Soweit gemeinsame Beschlüsse nicht für den gesamten Arbeitsbereich möglich oder sinnvoll sind, sollen die Einrichtungen, Werke und Dienste der Teilbereiche solche Beschlüsse fassen.
#§ 3
Geschäftsführung des Arbeitsbereichs
(
1
)
Zur Geschäftsführung des Arbeitsbereichs und ihrer Stellvertretung werden die Leiterin oder der Leiter zweier Einrichtungen, Werke oder Dienste durch den Oberkirchenrat berufen.
(
2
)
Aufgaben der Geschäftsführung sind die Einberufung und Leitung der Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste sowie die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.
#§ 4
Dienstbesprechung der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste
(
1
)
Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs zusammen, die zur gegenseitigen Information dienen.
(
2
)
Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste eines Teilarbeitsbereichs oder von durch die Geschäftsordnung gebildeten Arbeitsgruppen kommen ebenfalls regelmäßig zur Dienstbesprechungen zusammen, um ihre Arbeit zu koordinieren.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.