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80. Kirchliches Gesetz über die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfstBG)

vom 15. Mai 1971

(Abl. 44 S. 484) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1982 (Abl. 50 S. 81), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 26. November 1992 (Abl. 55 S. 334), vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 721), vom 3. Juli 1997 (Abl. 57 S. 331), vom 8. Juli 1999 (Abl. 58 S. 262), vom 25. November 1999 (Abl. 59 S. 2), vom 8. Juli 2004 (Abl. 61 S. 138), vom 23. November 2005 (Abl. 61 S. 408), vom 29. November 2006 (Abl. 62 S. 170), vom 25. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 607), vom 13. März 2010 (Abl. 64 S. 63), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 6), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307), vom 20. März 2021 (Abl. 69 S. 410) und vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575)

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und
81. Kirchliche Verordnung
zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen
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(Ausführungsverordnung Pfarrstellenbesetzungsgesetz – AVO PfstBG)
Vom 17. September 1971 (Abl. 44 S. 489) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1982 (Abl. 50 S. 86), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Februar 1995 (Abl. 56 S. 393), vom 3. Juli 1997 (Abl. 57 S. 331, 332), vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 261), vom 14. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 218), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 52, 53), vom 5. Februar 2021 Abl. 69 S. 370, 371), durch Kirchliche Verordnung vom 18. Oktober 2021 (Abl. 69 S. 641), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80, 81) und durch Kirchliche Verordnung vom 30. Mai 2022 (Abl. 70 S. 129)
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Erster Abschnitt:
Gemeindepfarrstellen

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§ 1
Vorbereitung der Besetzung

( 1 ) Wird eine Pfarrstelle, die für eine Kirchengemeinde oder eine Verbundkirchengemeinde errichtet oder der Verbundkirchengemeinde zugeordnet ist, frei, so wird sie vom Oberkirchenrat zur Bewerbung ausgeschrieben. Ist eine Besetzung für längere Zeit nicht vorgesehen, so kann mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses von einer Ausschreibung abgesehen werden. Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden der Verbundkirchengemeinderat, und Dekanatamt sind zu hören.
(1a) Der Oberkirchenrat kann von der Ausschreibung einer Pfarrstelle, die für eine Kirchengemeinde oder eine Verbundkirchengemeinde errichtet oder der Verbundkirchengemeinde zugeordnet ist, nach Anhörung des Besetzungsgremiums und des Dekanatamts bei einer Besetzung im Benennungsverfahren für bis zu drei Jahren absehen, wenn die vertretungsweise Wahrnehmung des Dienstauftrags vorgesehen und die Pfarrstelle hierfür geeignet ist. Ein Absehen von der Ausschreibung zum Zweck der vertretungsweisen Wahrnehmung des Dienstauftrags über drei Jahre hinaus ist nur mit Zustimmung des Besetzungsgremiums möglich.
(1b) Der Oberkirchenrat kann nach Anhörung des Besetzungsgremiums, des Kirchenbezirksausschusses und des Dekanatamts von der Ausschreibung einer Stelle absehen, um Vorgaben der Landessynode für die Bewirtschaftung von Stellen im Pfarrdienst in einem Kirchenbezirk umzusetzen, auch wenn die freigewordene Pfarrstelle auf Dauer erhalten bleiben soll.
( 2 ) Die für die Besetzung wichtigen Umstände, Bedürfnisse und Wünsche werden festgestellt und den an der Besetzung Beteiligten bekanntgemacht. Das Besetzungsgremium äußert sich in mündlicher Aussprache vor einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats, in der Regel der Prälatin oder dem Prälaten des Sprengels. An dieser Aussprache nehmen die dem Kirchengemeinderat angehörenden ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer nicht teil. Sie sind gesondert zu hören.
( 3 ) Dem Dekanatamt ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der nach Absatz 2 getroffenen Feststellungen zu äußern.
(Zu § 1)
1.
Allgemeine Verfahrensregeln
Das Besetzungsgremium tritt zu seiner ersten Sitzung (Besetzungssitzung) auf Einladung und unter Vorsitz der Vertreterin oder des Vertreters des Oberkirchenrats zusammen. Vertreterin oder Vertreter des Oberkirchenrats ist in der Regel die Prälatin oder der Prälat des Sprengels. Im Einzelfall kann ein anderes Mitglied des Oberkirchenrats oder die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan beauftragt werden.
Für die Vorbereitung und Leitung der weiteren Sitzungen wählt das Besetzungsgremium in der ersten Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus seiner Mitte (§ 2 Abs. 7 Pfarrstellenbesetzungsgesetz). Das Dekanatamt erhält das Protokoll der Anhörung und den danach vorgesehenen Text der Ausschreibung. Die Protokollführung in der Besetzungssitzung obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter des Oberkirchenrats, in den weiteren Sitzungen der gewählten Schriftführerin oder dem gewählten Schriftführer.
Die Sitzungen des Besetzungsgremiums sind nichtöffentlich. Im übrigen sind die Verfahrensbestimmungen der Kirchengemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
Stellt sich eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber dem Besetzungsgremium vor, so kann auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder deren Stellvertretung teilnehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber dies wünscht.
2.
Vorbereitung der Besetzung einer Pfarrstelle
In der Besetzungssitzung werden die für die Besetzung wichtigen Umstände, Bedürfnisse und Wünsche festgestellt. Sie sollen, soweit erforderlich, in Vorgesprächen erhoben werden. Eine Äußerung des zuständigen Dekanatamts ist einzuholen.
Die Mitglieder des Besetzungsgremiums bringen die Gesichtspunkte der Kirchengemeinde, der Gesamtkirchengemeinde, der benachbarten Kirchengemeinden (Distrikt) und des Kirchenbezirks in die Sitzung ein. Diese Gesichtspunkte und das Ergebnis der Besetzungssitzung einschließlich der für die Ausschreibung wichtigen Angaben sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Wer beabsichtigt, sich um die Stelle zu bewerben, kann das Protokoll der Besetzungssitzung beim Dekanatamt oder beim Oberkirchenrat einsehen.
Die dem Kirchengemeinderat angehörenden Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Gelegenheit, sich gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter des Oberkirchenrats schriftlich oder mündlich zu äußern. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen wird dem Dekanatamt zusammen mit dem Sitzungsprotokoll mitgeteilt. Das Dekanatamt kann sich schriftlich gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter des Oberkirchenrats und gegenüber dem Besetzungsgremium äußern.
3.
Ausschreibung
Im Interesse kurzer Vakaturen wird eine freiwerdende Pfarrstelle möglichst bald nach der Besetzungssitzung zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Stelle kann ausgeschrieben werden, bevor sie frei wird, wenn der Zeitpunkt des Freiwerdens bekannt ist. Die Ausschreibung kann wiederholt werden. Die Ausschreibung enthält:
a)
die Bezeichnung der Stelle, den Hinweis, innerhalb welcher Frist die Bewerbung möglich ist (Bewerbungsfrist) und bei welcher Stelle sie einzureichen ist,
b)
Angaben über den Dienstauftrag (Geschäftsordnung) und die sich daraus ergebenden Besoldungsmerkmale,
c)
die Mitteilung, ob das Wahl- oder das Benennungsverfahren Anwendung findet,
d)
eine kurze Beschreibung der bürgerlichen Gemeinde (Einwohnerzahl, Größe, Lage, verkehrsmäßige Erschließung, Bevölkerungsstruktur, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse, Schulwesen),
e)
eine kurze Beschreibung der Kirchengemeinde (Mitgliederzahl), personelle und sachliche – insbesondere bauliche – Ausstattung, vorhandene Einrichtungen, Kreise und Arbeitsgruppen, Filialverhältnisse, Zusammenarbeit mit den benachbarten Kirchengemeinden – Distrikt, Kirchenbezirk –,
f)
eine Beschreibung der Wohnverhältnisse.
4.
Bewerbungsfrist
Bewerbungen müssen spätestens drei Wochen nach Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Ausschreibung bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eingegangen sein (Bewerbungsfrist). In besonderen Fällen kann eine längere Bewerbungsfrist vorgesehen werden. Als Tag der Bekanntgabe gilt das Ausgabedatum des Publikationsorgans. Wird in mehreren Publikationsorganen ausgeschrieben, so ist das Datum des zuletzt erschienenen maßgebend.
Ist der Dienstauftrag der Pfarrstelle längere Zeit vertretungsweise wahrgenommen worden, so kann die Bewerbungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Voraussetzung ist, daß das Besetzungsgremium dem mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustimmt und damit zugleich seine Zustimmung zur Ernennung der oder des bisher mit der Versehung der Stelle Beauftragten im voraus erteilt; weiter muß, wenn die Ausschreibung im Wahlverfahren erfolgen müßte, nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a Pfarrstellenbesetzungsgesetz das Benennungsverfahren beschlossen sein.
Nach Fristablauf eingehende Bewerbungen können als verspätet außer Betracht bleiben. Der Oberkirchenrat kann auch nach Fristablauf zur Bewerbung auffordern.
5.
Bewerbung
a)
Die Bewerbung enthält Angaben zur Person und zum bisherigen beruflichen Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers (Name, Geburtstag, Wohnort, Ausbildung, Prüfungen, bisherige Tätigkeiten) sowie über ihre oder seine Familienverhältnisse (Familienstand, Zahl und Alter der Kinder). Sie kann weitere Angaben enthalten (z. B. Ausbildungsstand und besondere schulische Bedürfnisse der Kinder, Zahl der im Haushalt lebenden Personen, berufsbedingte örtliche Bindung des Ehegatten). Der vom Oberkirchenrat empfohlene Personalbogen ist nach Möglichkeit zu benützen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann der Bewerbung außerdem eine kurze Begründung im Blick auf ihre oder seine bisherige und ihre oder seine künftige Tätigkeit beifügen.
b)
Bewerbungen sind an den Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart, in den Fällen des § 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz gleichzeitig an die Inhaberin oder den Inhaber des Patronatsrechts zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk der Landeskirche tätig sind, leiten ihre Bewerbung über das für sie zuständige Dekanatamt. Bei rechtzeitigem Eingang der Bewerbung beim Dekanatamt ist die Bewerbungsfrist gewahrt. Der Eingang ist auf der Bewerbung zu vermerken.
Das Dekanatamt äußert sich zu der Bewerbung und zu den Auswirkungen des etwaigen Stellenwechsels, leitet die Bewerbung alsbald an den Oberkirchenrat weiter und benachrichtigt die zuständige Prälatin oder den zuständigen Prälaten.
Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, in Gesamtkirchengemeinden derjenigen beteiligten Kirchengemeinde, in der die Dekanin oder der Dekan ein Pfarramt innehat (§ 5 Abs. 3 Visitationsordnung2#), leiten ihre Bewerbung über die zuständige Prälatin oder den zuständigen Prälaten, die oder der sie alsbald an den Oberkirchenrat weitergibt.
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§ 2
Besetzungsverfahren

( 1 ) Bei der Besetzung sind die Belange der Gemeinde, des Kirchenbezirks, der Landeskirche und der Pfarrerinnen und Pfarrer zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Besetzung erfolgt entweder nach dem Wahlverfahren (Absatz 3) oder nach dem Benennungsverfahren (Absatz 4).
( 3 ) Bei der Besetzung nach dem Wahlverfahren schlägt der Oberkirchenrat drei nach Absatz 1 für die Stelle in Betracht kommende Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl vor. Sind nur ein oder zwei solche Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden, so werden diese zur Wahl vorgeschlagen. Kommen weitere Bewerberinnen oder Bewerber für die Stelle in Betracht, so werden diese, wenn sie einverstanden sind, dem Besetzungsgremium namentlich bekannt gemacht; dieses kann eine oder einen von ihnen dem Wahlvorschlag hinzufügen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Besetzungsgremiums erhält. Kommt eine Wahl in der hierfür zu bestimmenden Frist nicht zustande, so legt der Oberkirchenrat, wenn möglich, einen weiteren Wahlvorschlag vor.
( 4 ) Bei der Besetzung nach dem Benennungsverfahren benennt der Oberkirchenrat dem Besetzungsgremium eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der nach Absatz 1 für die Stelle in Betracht kommt. Für deren oder dessen Ernennung auf die Stelle ist die Zustimmung des Besetzungsgremiums erforderlich. Sie bedarf der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt die Zustimmung in der hierfür zu bestimmenden Frist nicht zustande, wird die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber hiervon unterrichtet. Der Oberkirchenrat benennt eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber. Hat er erhebliche Bedenken gegen die Entscheidung des Besetzungsgremiums, kann er die Sache dem Landeskirchenausschuß vorlegen, wenn die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber an ihrer oder seiner Bewerbung festhält. Der Landeskirchenausschuß entscheidet nach Anhörung des Besetzungsgremiums, ob die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber auf die Stelle zu ernennen ist.
(4a) Im Fall des § 30 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz3# bewerben sich die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Stellenteilung gemeinsam auf die Stelle. Dies gilt als eine Bewerbung. Im Fall des § 30 Absatz 1 Satz 3 Württembergisches Pfarrergesetz4# sind die Bewerbung sowie der Wahlvorschlag und die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers auf eine Stellenteilung, die oder der die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD5# erfüllt, jeweils mit dem Zusatz zu versehen, dass eine gemeinsame Versehung der Stelle durch beide Stellenpartnerinnen und Stellenpartner beabsichtigt ist. Nach Erteilung der Anstellungsfähigkeit kann auch die unständige Pfarrerin oder der unständige Pfarrer ernannt werden; die Visitatorin oder der Visitator und die andere Stellenpartnerin oder der andere Stellenpartner sind zu hören. Ist die gemeinsame Versehung des Dienstauftrags durch die Stellenpartnerinnen oder Stellenpartner beendet, so kann mit Zustimmung des Besetzungsgremiums einem der Stellenpartner die Stelle allein übertragen werden. Für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der in Stellenteilung auf der Stelle bleiben will, kann durch Ausschreibung eine neue Stellenpartnerin oder ein neuer Stellenpartner gesucht werden. Voraussetzung ist, dass das Besetzungsgremium dem mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustimmt und, wenn die Ausschreibung im Wahlverfahren erfolgen müsste, nach § 2 Abs. 1 Buchst. a das Benennungsverfahren beschließt.
( 5 ) Das Benennungsverfahren findet statt, wenn
  1. das Besetzungsgremium die Anwendung des Benennungsverfahrens beschließt,
  2. die vorangegangene Besetzung der Stelle nach dem Wahlverfahren erfolgt ist und nicht zuvor von der Ausschreibung der Stelle für länger als ein Jahr nach § 1 Abs. 1, 1 a oder 1 b abgesehen worden ist,
  3. die wiederholte Ausschreibung im Wahlverfahren keine für die Stelle in Betracht kommende Bewerberin und keinen solchen Bewerber erbracht hat oder
  4. eine Wahl aufgrund von zwei Wahlvorschlägen nach Absatz 3 in der zu bestimmenden Frist nicht zustande gekommen ist.
( 6 ) Das Besetzungsgremium besteht aus
  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats; bei Pfarrstellen, deren Inhaberin oder Inhaber geschäftsordnungsgemäß Dienst in mehreren Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden zu versehen hat, aus einer angemessenen Vertretung der beteiligten Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden,
  2. der Vertreterin oder dem Vertreter des Kirchenbezirks,
  3. in Gesamtkirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Gesamtkirchengemeinde, wenn diese keine Verbundkirchengemeinde ist.
Die Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenbezirks und der Gesamtkirchengemeinde sollen nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein. Die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber ist nicht Mitglied des Besetzungsgremiums. Dies gilt auch für die ordentliche Stellvertreterin oder den ordentlichen Stellvertreter im Pfarramt, wenn sie oder er dem Besetzungsgremium nicht aus anderem Grund angehört. Soll eine Pfarrstelle in Stellenteilung mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber oder einer verbleibenden Stellenpartnerin oder einem verbleibenden Stellenpartner besetzt werden, so ist diese beziehungsweise dieser Mitglied des Besetzungsgremiums.
( 7 ) Das Besetzungsgremium wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(Zu § 2)
6.
Feststellung des anzuwendenden Verfahrens
In der Besetzungssitzung wird festgestellt, ob die Stelle bei der ersten Ausschreibung im Wahlverfahren oder im Benennungsverfahren auszuschreiben ist (§ 2 Abs. 5 Buchst. a und b Pfarrstellenbesetzungsgesetz). Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c Pfarrstellenbesetzungsgesetz wird die Stelle in der Regel dann im Benennungsverfahren ausgeschrieben, wenn eine zweimalige Ausschreibung im Wahlverfahren keine Bewerberin und keinen Bewerber erbracht hat und die dritte Ausschreibung innerhalb eines Jahres nach der zweiten Ausschreibung erfolgen soll.
7.
Wahlverfahren
a)
Der Oberkirchenrat teilt der oder dem Vorsitzenden des Besetzungsgremiums über das zuständige Dekanatamt die Bewerberinnen und Bewerber, die er zur Wahl vorschlägt, schriftlich in alphabetischer Reihenfolge mit und übersendet Abschriften der Bewerbungen. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind mindestens gleichzeitig darüber zu unterrichten, daß sie nicht vorgeschlagen werden. Der Vorschlag des Oberkirchenrats wird dem Besetzungsgremium in einer alsbald einzuberufenden Sitzung eröffnet. Der Tag der Eröffnung ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist alsbald dem Oberkirchenrat zuzuleiten. Der vom Oberkirchenrat mitgeteilte Wahlvorschlag und die Protokolle sind zu den Akten der Kirchengemeinde zu nehmen.
b)
Die Stimmabgabe bei der Wahl ist geheim. Werden Stimmen für Personen abgegeben, die vom Oberkirchenrat nicht zur Besetzung vorgeschlagen wurden, so sind sie ungültig. Erreicht im ersten Wahlgang keine der Bewerberinnen und keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Besetzungsgremiums, so ist die Wahl zu wiederholen. Falls erforderlich, können weitere Wahlgänge stattfinden.
c)
Die Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Wahlfrist) beträgt acht Wochen. Sie beginnt mit dem Tag, der der Eröffnung des Wahlvorschlags folgt. Die Frist verkürzt sich bei einem Wahlvorschlag mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber auf vier Wochen. Der Oberkirchenrat kann die Wahlfrist verlängern.
d)
Im Fall des § 2 Abs. 4 a Satz 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz gilt die Wahl des einen Stellenpartners auch für den später zu ernennenden anderen Stellenpartner.
8.
Benennungsverfahren
a)
Der Oberkirchenrat teilt der oder dem Vorsitzenden des Besetzungsgremiums die von ihm benannte Bewerberin oder den von ihm benannten Bewerber über das zuständige Dekanatamt schriftlich mit und übersendet eine Abschrift ihrer oder seiner Bewerbung. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind mindestens gleichzeitig darüber zu unterrichten, daß sie nicht benannt werden. Die Benennung wird dem Besetzungsgremium in einer alsbald einzuberufenden Sitzung eröffnet. Der Tag der Eröffnung ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist alsbald dem Oberkirchenrat zuzuleiten. Die vom Oberkirchenrat mitgeteilte Benennung und die Protokolle sind zu den Akten der Kirchengemeinde zu nehmen.
b)
Das Besetzungsgremium hat in einer Frist von einem Monat über die Zustimmung zu der Bewerberin oder dem Bewerber abzustimmen (Zustimmungsfrist). Stimmt es der Ernennung der Bewerberin oder des Bewerbers zu, so ist der Oberkirchenrat alsbald zu unterrichten. Andernfalls kann innerhalb der Frist erneut abgestimmt werden. Der Oberkirchenrat kann die Frist verlängern.
c)
Im Falle des § 2 Abs. 4 a Satz 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz gilt die Zustimmung zur Ernennung des einen Stellenpartners auch für den später zu ernennenden anderen Stellenpartner.
9.
Zusammensetzung des Besetzungsgremiums
a)
Von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber ganz zu versehende Kirchengemeinden werden im Besetzungsgremium durch den ganzen Kirchengemeinderat vertreten. Das gleiche gilt für diejenigen Kirchengemeinden, für die die zu besetzende Pfarrstelle errichtet ist, auch wenn sie von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber nur teilweise versehen werden. Im Übrigen entsendet der Kirchengemeinderat aus einer nur teilweise zu versehenden Kirchengemeinde
1 Vertreterin oder Vertreter, wenn der Predigtauftrag weniger als einen regelmäßigen Gottesdienst im Monat umfasst,
2 Vertreterinnen oder Vertreter, wenn der Predigtauftrag mindestens einen regelmäßigen Gottesdienst im Monat umfasst,
3 Vertreterinnen oder Vertreter bei einem Seelsorgebezirk von weniger als 500 Gemeindegliedern, oder wenn der Predigtauftrag mindestens einen regelmäßigen Gottesdienst im Monat umfasst und die Geschäftsordnung für das Pfarramt die beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Kirchengemeinderates vorschreibt,
5 Vertreterinnen oder Vertreter bei einem Seelsorgebezirk von 500 bis 1000 Gemeindegliedern,
7 Vertreterinnen oder Vertreter bei einem Seelsorgebezirk von mehr als 1000 Gemeindegliedern.
Die Zahl der entsandten Vertreterinnen und Vertreter darf jedoch zusammen mit der der Vertreterinnen und Vertreter des Gesamtkirchengemeinderats die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats der ganz zu versehenden Kirchengemeinde nicht übersteigen. Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkirchengemeinde gehen denen der teilweise versehenen Kirchengemeinden, die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden, in denen ein Seelsorgebezirk versehen wird, denen der anderen Kirchengemeinden vor.
Der Kirchengemeinderat wählt spätestens in seiner zweiten Sitzung aus seiner Mitte die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 3. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter verhindert oder scheidet sie oder er aus, so wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nachgewählt. Nach Eröffnung des Wahlvorschlags oder der Benennung (Nummer 7 Buchst. a) und Nummer 8 Buchst. a)) ist Stellvertretung nicht mehr möglich. Eine bis dahin mitwirkende Stellvertreterin oder ein bis dahin mitwirkender Stellvertreter wird für die Dauer des laufenden Besetzungsverfahrens an Stelle der oder des Vertretenen Mitglied des Besetzungsgremiums.
b)
Der Kirchenbezirk entsendet jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Besetzungsgremien der Kirchengemeinden seines Bereichs.
Die Bezirkssynode wählt spätestens in ihrer zweiten Sitzung aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter des Kirchenbezirks. Auf jeweils fünf angefangene Gemeindepfarrstellen wird eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter sind nacheinander in alphabetischer Reihenfolge für die während ihrer Amtszeit anfallenden Besetzungen und die weiteren kraft Gesetzes bestehenden Aufgaben des Besetzungsgremiums zuständig. Bei Verhinderung werden sie von der oder dem Nächstfolgenden vertreten. Das gleiche gilt, wenn die oder der zuständige Vertreterin oder Vertreter ohnehin Mitglied des Besetzungsgremiums ist. Nach Eröffnung des Wahlvorschlags oder der Benennung (Nummer 7 Buchst. a) und Nummer 8 Buchst. a)) ist Stellvertretung nicht mehr möglich. Eine bis dahin mitwirkende Stellvertreterin oder ein bis dahin mitwirkender Stellvertreter wird für die Dauer des laufenden Besetzungsverfahrens an Stelle der oder des Vertretenen Mitglied des Besetzungsgremiums.
Sind in einer Kirchengemeinde in engem zeitlichen Zusammenhang zwei oder mehr Pfarrstellen neu zu besetzen, so kann der Oberkirchenrat die Verfahren nach Anhörung der Beteiligten verbinden. In diesem Fall ist die Vertreterin oder der Vertreter des Kirchenbezirks, die oder der für das erste Verfahren zuständig ist, auch für die verbundenen Verfahren zuständig.
Durch Bezirkssatzung kann vorgesehen werden, daß die Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenbezirks aus festgelegten Teilgebieten des Kirchenbezirks zu wählen sind und nur jeweils innerhalb ihres Teilgebiets tätig werden. Die Teilgebiete sollen mit denen nach § 16 Abs. 5 Kirchenbezirksordnung6# übereinstimmen, wenn solche gebildet sind. Die Bestimmungen über Vertreterinnen und Vertreter des Kirchenbezirks finden im übrigen entsprechende Anwendung.
Die Vertreterinnen und Vertreter führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger durch eine neugewählte Bezirkssynode. Gibt eine Vertreterin oder ein Vertreter ihren oder seinen Auftrag zurück oder scheidet sie oder er aus der Bezirkssynode aus, so findet eine Nachwahl statt.
c)
Die Gesamtkirchengemeinde entsendet jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Besetzungsgremien der ihr angehörenden Kirchengemeinden. Ist eine Pfarrstelle zu besetzen, deren Inhaberin oder Inhaber die Geschäftsführung einer Gesamtkirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen übernehmen soll, so entsendet die Gesamtkirchengemeinde
  • bei zwei bis vier Pfarrstellen 2,
  • bei fünf bis acht Pfarrstellen 3,
  • bei neun bis vierzehn Pfarrstellen 4
    und
  • bei mehr als vierzehn Pfarrstellen 5
Vertreterinnen oder Vertreter in das Besetzungsgremium, von denen eine oder einer die oder der gewählte Vorsitzende der Gesamtkirchengemeinde ist.
Spätestens in seiner zweiten Sitzung wählt der Gesamtkirchengemeinderat doppelt so viele Vertreterinnen und Vertreter als im Zeitpunkt der Wahl für die Besetzung der mit der Geschäftsführung verbundenen Pfarrstelle notwendig wären. Im übrigen gilt Nummer 9 Buchst. b entsprechend.
10.
Bekanntgabe des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 2 Abs. 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz darf erst nach der Annahme der Wahl durch die oder den Gewählten und nach der Unterrichtung der mit ihm vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht gewählt wurden oder deren Ernennung nicht zugestimmt wurde, ist unzulässig.
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§ 3
Dekanstellen

( 1 ) Bei der Besetzung der mit dem Dekanatamt verbundenen Pfarrstellen gelten § 1 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 sowie § 2 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Buchst. b findet keine Anwendung.
( 2 ) Ohne Bewerbung kann vorgeschlagen oder benannt werden, wer sich hiermit auf Anfrage des Oberkirchenrats einverstanden erklärt hat. Die Anfrage bedarf der Zustimmung des Landeskirchenausschusses.
( 3 ) Stimmt das Besetzungsgremium im Fall des § 2 Abs. 4 der Ernennung der oder des Benannten nicht zu und hält die Bewerberin oder der Bewerber an ihrer oder seiner Bewerbung fest, so legt der Oberkirchenrat die Sache dem Landeskirchenausschuß vor. Dieser entscheidet nach Anhörung des Besetzungsgremiums, ob die benannte Bewerberin oder der benannte Bewerber auf die Stelle zu ernennen ist.
( 4 ) Das Besetzungsgremium besteht aus
  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats,
  2. in Gesamtkirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Gesamtkirchengemeinde, wenn diese keine Verbundkirchengemeinde ist,
  3. den stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses, der Schuldekanin oder dem Schuldekan und so vielen weiteren gewählten Vertreterinnen oder Vertretern des Kirchenbezirks, daß die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats und der Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtkirchengemeinde erreicht wird.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkirchengemeinde sollen nicht Pfarrerin oder Pfarrer sein. Von den Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenbezirks darf höchstens die Hälfte Pfarrerin oder Pfarrer sein. Die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber ist nicht Mitglied des Besetzungsgremiums. Dies gilt auch für ihre oder seine ordentliche Stellvertreterin oder ordentlichen Stellvertreter im Pfarramt und im Dekanatamt, wenn sie dem Besetzungsgremium nicht aus anderem Grund angehören.
(Zu § 3)
11.
Zusammensetzung des Besetzungsgremiums
a)
Für die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkirchengemeinde gilt Nummer 9 Buchst. c) entsprechend, mit der Maßgabe, daß die oder der gewählte Vorsitzende eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtkirchengemeinde ist.
b)
Die Bezirkssynode wählt spätestens in ihrer zweiten Sitzung aus ihrer Mitte die nach § 3 Absatz 4 Buchstabe c) Pfarrstellenbesetzungsgesetz notwendige Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenbezirks sowie zehn Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Diese treten bei Verhinderung oder Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erreichten Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach höherem Lebensalter, an deren oder dessen Stelle. Das gleiche gilt, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenbezirks ohnehin Mitglied des Besetzungsgremiums ist. Soweit die Bezirkssatzung vorsieht, daß die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses nach § 16 Abs. 5 aus festgelegten Teilgebieten des Kirchenbezirks zu wählen sind, kann sie auch vorsehen, daß die Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Teilgebieten zu wählen sind. Nach Eröffnung des Wahlvorschlags oder der Benennung (Nummer 7 Buchst. a) und Nummer 8 Buchst. a)) ist Stellvertretung nicht mehr möglich. Eine bis dahin mitwirkende Stellvertreterin oder ein bis dahin mitwirkender Stellvertreter wird für die Dauer des laufenden Besetzungsverfahrens an Stelle der oder des Vertretenen Mitglied des Besetzungsgremiums.
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§ 4
Patronatsrechte

( 1 ) Den Inhabern noch bestehender Patronatsrechte, die der Evangelischen Landeskirche angehören und einen Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben, bleiben die ihnen bisher zustehenden Rechte auf Präsentation zu württembergischen Pfarrstellen für ihre Lebenszeit gewahrt, unbeschadet der Bestimmungen des § 1 und der den Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken nach § 2 Abs. 4 zustehenden Rechte.
( 2 ) Mit der Evangelischen Landeskirche in Baden getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
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Zweiter Abschnitt:
Mit Sonderaufträgen verbundene Pfarrstellen, bewegliche Pfarrstellen und Schuldekanstellen

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§ 5
Sonderaufträge im Nebenamt

Ist mit einer Gemeindepfarrstelle ein geschäftsordnungsmäßiger Sonderauftrag im Nebenamt verbunden, so hört das Besetzungsgremium Vertreterinnen oder Vertreter dieses besonderen Arbeitsbereichs. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Arbeitsbereichs können zu Mitgliedern des Besetzungsgremiums mit Stimmrecht berufen werden. Die Zahl der so berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der anderen Mitglieder des Besetzungsgremiums nicht überschreiten. Ein Auftrag im Religionsunterricht gilt nicht als Sonderauftrag.
(Zu § 5)
12.
Sonderaufträge im Nebenamt
a)
Ein mit einer Gemeindepfarrstelle verbundener geschäftsordnungsmäßiger Sonderauftrag im Nebenamt kann zum Beispiel ein Auftrag in der Krankenhaus- oder Studentenseelsorge sein. Voraussetzung ist, daß der Sonderauftrag durch die vom Oberkirchenrat genehmigte Geschäftsordnung (§ 30 Abs. 1 Württembergisches Pfarrergesetz) an die Pfarrstelle gebunden ist. Bezirksaufträge, die an eine Person gebunden sind (z. B. der der nebenamtlichen Bezirksjugendpfarrerin oder des nebenamtlichen Bezirksjugendpfarrers, der KThA-Leiterin oder des KThA-Leiters, der Diakoniepfarrerin oder des Diakoniepfarrers, der Bezirkskämmererin oder des Bezirkskämmerers usw.), kommen hier nicht in Betracht.
b)
Welche Vertreterinnen und Vertreter des besonderen Arbeitsbereichs der Pfarrstelle gehört werden, beschließt das Besetzungsgremium. Die Anhörung erfolgt in der Regel in der Weise, daß die Vertreterinnen und Vertreter des besonderen Arbeitsbereichs zu Sitzungen des Besetzungsgremiums eingeladen werden. Sie kann jedoch auch außerhalb der Sitzungen durch eine oder einen oder mehrere Beauftragte des Besetzungsgremiums erfolgen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des besonderen Arbeitsbereichs können auf Vorschlag des Besetzungsgremiums vom Oberkirchenrat im Rahmen von § 5 Satz 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. Der Oberkirchenrat kann nähere Regelungen im Einzelfall treffen.
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§ 6
Sonderaufträge im Hauptamt, bewegliche Pfarrstellen

( 1 ) Pfarrstellen, die mit einem Sonderauftrag im Hauptamt verbunden sind, sind in der Regel auszuschreiben.
( 2 ) Ist die Pfarrstelle einer bestimmten Kirchengemeinde oder einem bestimmten Kirchenbezirk zugeordnet, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 entsprechend. Das Besetzungsgremium für Pfarrstellen, die einem Kirchenbezirk zugeordnet sind, besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses. Das Besetzungsgremium für Pfarrstellen, die einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet sind, besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Engeren Rats; ist ein solcher nicht vorhanden, so legt der Oberkirchenrat die Zusammensetzung des Besetzungsgremiums fest. Das Besetzungsgremium für Pfarrstellen, die einer Verbundkirchengemeinde zugeordnet sind, besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbundkirchengemeinderats.Vertreterinnen oder Vertreter des Arbeitsbereichs sind zu hören; sie können auch zu Mitgliedern des Besetzungsgremiums berufen werden.
( 3 ) Bei den anderen Pfarrstellen, die mit Sonderaufträgen im Hauptamt verbunden sind, sollen Vertreterinnen oder Vertreter des Arbeitsbereichs gehört werden. Weitergehende Beteiligungsrechte können eingeräumt werden. Bestehende Ordnungen bleiben unberührt.
( 4 ) Bewegliche Pfarrstellen werden vom Oberkirchenrat besetzt.
(Zu § 6)
13.
Sonderaufträge im Hauptamt
a)
Einer bestimmten Kirchengemeinde zugeordnete Pfarrstellen nach § 6 Abs. 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz sind solche, die im Haushaltsplan der Landeskirche als Gemeindepfarrstellen mit Sonderauftrag im Hauptamt ausgewiesen oder die durch Verfügung des Oberkirchenrats einer bestimmten Kirchengemeinde zugeordnet sind. Für die Vertreter des besonderen Arbeitsbereichs des Pfarrers gilt Nummer 12 Buchst. b entsprechend. Sie können auf Vorschlag des Besetzungsgremiums vom Oberkirchenrat zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden.
b)
Pfarrstellen mit Sonderauftrag im Kirchenbezirk sind zum Beispiel hauptamtliche Krankenhaus-, Studenten- oder Jugendpfarrstellen, sofern sie durch Verfügung des Oberkirchenrats einem Kirchenbezirk zugeordnet sind. Für die Vertreter des besonderen Arbeitsbereichs des Pfarrers gilt Nummer 12 Buchst. b entsprechend. Sie können auf Vorschlag des Besetzungsgremiums vom Oberkirchenrat zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden.
c)
Andere Pfarrstellen im Sinne des § 6 Abs. 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz sind alle landeskirchlichen Pfarrstellen, wie zum Beispiel Pfarrstellen am Evangelischen Stift in Tübingen, im Pfarrseminar, in der Evangelischen Akademie Bad Boll, im Evangelischen Jugendwerk, im Evangelischen Gemeindedienst, im Bereich von Presse, Rundfunk und Fernsehen, in der Polizeiseelsorge usw.
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§ 7
Schuldekanstellen

( 1 ) Bei der Besetzung der Schuldekanstellen gilt § 3 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Bevor dem Besetzungsgremium Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl vorgeschlagen werden oder vor der Benennung hört der Oberkirchenrat die zuständige obere Schulbehörde des Landes.
( 3 ) Das Besetzungsgremium besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des für den Dienstbereich der Schuldekansstelle zuständigen Kirchenbezirksausschusses und einem weiteren, von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte gewählten Mitglied. Sind mehrere Kirchenbezirksauschüsse zuständig, so besteht das Besetzungsgremium aus den Vorsitzenden und vier weiteren, von der Bezirkssynode bestimmten Mitgliedern jedes Kirchenbezirksausschusses, von denen eines ein Pfarramt im Bezirk versieht, und je einem weiteren, von jeder Bezirkssynode aus ihrer Mitte gewählten Mitglied.
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§ 8
Zustimmung des Landeskirchenausschusses

Bei der Besetzung folgender Stellen bedürfen, wenn das Wahl- oder Benennungsverfahren anzuwenden ist, Vorschlag und Benennung, sonst die Ernennung, der Zustimmung des Landeskirchenausschusses (§ 32 Abs. 3 Kirchenverfassung)7#:
Dekanin oder Dekan,
Schuldekanin oder Schuldekan,
Geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor der Evangelischen Akademie Bad Boll,
Ephora oder Ephorus des Evangelischen Stifts,
Leiterin oder Leiter des Pastoralkollegs,
Leiterin oder Leiter des Pfarrseminars,
Rundfunkpfarrerin oder Rundfunkpfarrer,
Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer,
Leiterin oder Leiter des Amtes für Information,
Direktorin oder Direktor des Pädagogisch-Theologischen Zentrums,
Referatsleiterin oder Referatsleiter eines theologischen Referats im Oberkirchenrat mit Stellvertretung der Dezernentin oder des Dezernenten.
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Dritter Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 9
Ernennung

( 1 ) Die Ernennung auf eine Pfarrstelle wird von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ausgesprochen, wenn die nach der kirchlichen Ordnung vorgesehenen Beteiligungsrechte beachtet sind.
( 2 ) Die Ernennung wird am Ersten des Monats wirksam, in dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, sofern diese kein anderes Datum vorsieht.
(Zu § 9)
14.
Ernennungsurkunde
Über die Ernennung auf eine Pfarrstelle wird eine Urkunde ausgefertigt. Sie ist von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof oder einer oder einem ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Landeskirche zu versehen.
15.
Aushändigung der Ernennungsurkunde
Die Ernennungsurkunde wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Anschluß an den Einführungsgottesdienst von der oder dem Einführenden ausgehändigt. Liegen zwingende Gründe dafür vor, daß die Ernennung vor dem Ersten des Monats, in dem die Einführung stattfindet, wirksam wird, so kann die Urkunde vor der Einführung ausgehändigt werden. Der Oberkirchenrat bestimmt, wer in diesem Fall die Urkunde aushändigt. Zeit und Ort der Aushändigung sind vom Aushändigenden und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer durch Unterschrift zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
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§ 10
Verfassungsgesetzliche Bestimmungen

Die §§ 2, 3 und 8 sind verfassungsgesetzliche Bestimmungen, zu deren Änderung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Kirchenverfassung)8#.
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§ 11
Ausführungsverordnungen

Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden vom Oberkirchenrat nach § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung9# im Wege der Verordnung getroffen.
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§ 12
Übergangs- und Schlußbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere das Kirchliche Gesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen vom 9. April 1959 (Abl. Bd. 38 S. 313) treten gleichzeitig außer Kraft.
( 2 ) Dieses Gesetz wird erstmals angewendet bei der Besetzung von Pfarrstellen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden. Bei der erstmaligen Besetzung einer Pfarrstelle nach diesem Gesetz findet das Wahlverfahren Anwendung. § 2 Abs. 5 Buchst. a, c bis e10# bleiben unberührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Text in der Verordnung ist eingerückt abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Verweis erfolgte auf die durch Kirchl. Gesetz vom 27. Juni 1981 (Abl. 50 S. 60) geänderte Fassung des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen vom 15. Mai 1971 (Abl. 44 S. 484) und bezog sich insoweit auch auf die Fassung von § 2 Kirchliches Gesetz über die Besetzung der Pfarrstellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1982 (Abl. 50 S. 81).